Dortmund (ddp.djn). Korrekturen der Sehfähigkeit mithilfe einer LASIK-Operation müssen beim Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit von den privaten Krankenversicherern bezahlt werden.
Das entschied das Landgericht Dortmund (AZ: 2 S 17/05). Die Richter hielten die Operation in dem verhandelten Fall für medizinisch erforderlich. Ein Gutachter hatte die Richter überzeugt, dass das LASIK-Verfahren ein wissenschaftlich annerkanntes Verfahren ist, das eine Fehlsichtigkeit hervorragend beheben kann.
Die Richter schoben vor allem der Argumentation der Kasse einen Riegel vor, die ihre Versicherte auf Korrekturhilfen wie Brille oder Kontaktlinsen verweisen wollte. Das sei nicht zulässig, denn grundsätzlich habe der Versicherte das Recht, sich einer zur Heilung seiner Erkrankung geeigneten Behandlung zu unterziehen. Während Brille oder Kontaktlinsen die Fehlsichtigkeit lediglich korrigierten, ohne das Leiden selbst zu beheben, beseitige die LASIK-Operation das körperliche Leiden und biete damit die Möglichkeit, dem natürlichen Zustand des Auges am nächsten zu kommen, argumentierten die Juristen.
Quelle: ddp, 12/2006 |